Einhaltung der Bestimmungen im Umgang
mit Feuerwerkskörper
29. Dec 2008/12:46/ Abgelegt in:Allgemein
Die Bundespolizeidirektion Leoben und das Stadtpolizeikommando Leoben werden auch dieses Jahr anlässlich des Jahreswechsels verstärkt die Einhaltung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes überwachen und festgestellte Übertretungen unnachsichtig ahnden, um dem Sicherheits- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Silvesterknaller erreichen Spitzenpegel von 170 db. Dieser Lärmpegel entspricht mehr als ein startender Düsenjet. Alljährlich müssen Personen mit schweren Hörschäden von Silvesterknallern in Krankenhäusern behandelt werden. Ein Teil davon bleibt dauerhaft schwerhörig. Andere erleiden schwere Verbrennungen, Augenverletzungen und sogar den Verlust von Körperteilen.
Unsachgemäßes Hantieren, Abfeuern unter Alkoholeinfluss, verantwortungslose Weitergabe von Feuerwerkskörpern vor allem an Kinder, fehlerhafte Feuerwerkskörper, selbstproduzierte Knaller und illegale Böller verursachen nicht nur schwere Verletzungen, sondern auch erhebliche Sachschäden. Aber auch unzählige Haustiere, die vor der Knallerei flüchten, angefahren, getötet oder verletzt in Tierheimen landen, zählen zu den Opfern. Desweiteren herrscht bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände eine besondere Gefahr von Brandentwicklung, vor allem im Bereich von Papier- und Müllcontainern, offenen Balkonen, Terrassen und Fenstern.
Leider werden die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes oft in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten. Die häufigsten Übertretungen sind:
• Rechtswidrige Abgabe oder Weitergabe von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse II an Jugendliche unter 18 Jahren
• Nichteinhalten der Schutzzonen wie insbesondere Kirchen, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheime, innerhalb und in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen
• Fehlerhafte Kennzeichnung
• Fehlerhafte Gebrauchsanleitung
• Verwendung illegaler und selbst hergestellter Knaller
• Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in geschlossenen Räumen
Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände in Klassen mit beispielhafter Aufzählung:
Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren, Knallerbsen, Tischbomben, Gold- und Silberregen unterliegen keiner Beschränkung.
Klasse II: Knallkörper, Knallfrösche, Raketen, Luftpfeifer oder Luftheuler, Sonnen.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Unsachgemäßes Hantieren, Abfeuern unter Alkoholeinfluss, verantwortungslose Weitergabe von Feuerwerkskörpern vor allem an Kinder, fehlerhafte Feuerwerkskörper, selbstproduzierte Knaller und illegale Böller verursachen nicht nur schwere Verletzungen, sondern auch erhebliche Sachschäden. Aber auch unzählige Haustiere, die vor der Knallerei flüchten, angefahren, getötet oder verletzt in Tierheimen landen, zählen zu den Opfern. Desweiteren herrscht bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände eine besondere Gefahr von Brandentwicklung, vor allem im Bereich von Papier- und Müllcontainern, offenen Balkonen, Terrassen und Fenstern.
Leider werden die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes oft in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten. Die häufigsten Übertretungen sind:
• Rechtswidrige Abgabe oder Weitergabe von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse II an Jugendliche unter 18 Jahren
• Nichteinhalten der Schutzzonen wie insbesondere Kirchen, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheime, innerhalb und in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen
• Fehlerhafte Kennzeichnung
• Fehlerhafte Gebrauchsanleitung
• Verwendung illegaler und selbst hergestellter Knaller
• Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in geschlossenen Räumen
Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände in Klassen mit beispielhafter Aufzählung:
Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren, Knallerbsen, Tischbomben, Gold- und Silberregen unterliegen keiner Beschränkung.
Klasse II: Knallkörper, Knallfrösche, Raketen, Luftpfeifer oder Luftheuler, Sonnen.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.



